Aufrechnung

Aufrechnung
Auf|rech|nung, die; -, -en:
das Aufrechnen.

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Aufrechnung,
 
Kompensation, bürgerliches Recht: die wechselseitige Schuldentilgung durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die weder bedingt noch befristet sein darf. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (wie bei gegenseitigen Geldforderungen), so ist jeder Teil berechtigt, seine Forderung gegen die des anderen aufzurechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB), also die Aufrechnungslage gegeben ist. Anders als beim Zurückbehaltungsrecht brauchen die aufrechenbaren Leistungen nicht in einem rechtlichen Zusammenhang zu stehen. Im Konkurs ist auch die Gleichartigkeit verzichtbar. Der Gläubiger kann durch Abtretung der Forderung an einen Dritten dem Schuldner die Aufrechnungsbefugnis nicht entziehen. Die Aufrechnung ist unzulässig gegen Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, gegen unpfändbare Forderungen und in der Regel gegen Forderungen des Staates sowie wenn der Forderung eine Einrede entgegensteht (§§ 393 ff. BGB). Aufrechnungsverbote bestehen auch im Gesellschaftsrecht (§ 66 Aktiengesetz). Im Zivilprozess kann sowohl die bereits außerprozessual erklärte Aufrechnung geltend gemacht werden (Aufrechnungseinwand als Prozesshandlung) als auch die Aufrechnungserklärung erst erfolgen (Prozessaufrechnung); die Prozessaufrechnung ist zugleich bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft und Prozesshandlung. Im Gegensatz zur rein bürgerlich-rechtlichen Aufrechnung kann sie unbedingt oder bedingt für den Fall erhoben werden, dass die Klageforderung sich als begründet erweist (Eventualaufrechnung). Bei fehlendem rechtlichem Zusammenhang zwischen den Forderungen sind getrennte gerichtliche Verhandlungen und Erlass eines Vorbehaltsurteils über die Klageforderung möglich. Die Entscheidung, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung (infolge der Aufrechnung) nicht (mehr) besteht, erlangt Rechtskraft (§ 322 ZPO).

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Auf|rech|nung, die; -, -en: das Aufrechnen.

Universal-Lexikon. 2012.

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